Mietbedingungen
1. ALLGEMEINES 1.1 Wir vermieten ausschließlich zu unseren besonderen bestimmungen für Mietverträge, die Bestandteil unserer allgemeines Geschäfts- und Lieferbedingungen sind. 1.2 Alle Preise, Gewichte und Abmessungen unter Vorbehalt, angegebenes Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht. 1.3 Mietsachen müssen grundsätzlich innerhalb Deutschlands verbeleiben.Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen. Einsätze mit einem erhöhten Risiko oder einem erhöhten Verschleiß sind vor Abschluss des Mietvertrages anzugeben. 1.4 Im Falle eines verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1.3 dieser Bedingungen behalten wir uns jederzeit vor, vom Mietvertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietsatz zu berechnen.
2. BEGINN UND ENDE DER MIETZEIT 2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit der Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist. Der Mieter ist verpflichtet,die Mietsache auf Mängel und Gebrauchsbeeinträchtigungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. 2.2 Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. 2.3 In keinem Falle endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. 2.4 Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes. 2.5 Freimeldungen sind nur schriftlich möglich,Nachmeldungen sind nicht möglich.Wir behalten uns die Abholung zur Weiter- vermietung ohne Anspuch auf Einsatz für erneuten Einsatz vor. 2.6 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen und die Mietsache auf Kosten des Mieters anzuholen.
3. BERECHNUNG DER MIETE/ SICHERUNGSABTRETUNG 3.1 Der Mietzins wird auf der Basis unserer Mietbedingungen nach den vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten berechnet. 3.2 Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet.Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von 1/8 der Tagesmiete verlangt werden, jedoch max. der doppelte Tagessatz des Mietzines-sofern keine andere Abreden getroffen werden.Außerdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden.Vorstehend gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete. 3.3 Wochenend- und Schicht- Einsätze, 24-Stunden Einsätze und sonstige Sondereinsätze nur nach Sondervereinbarung 3.4 Die Mindesmietzeit beträgt 1 Arbeitstag 3.5 Der Wchenmietpreis gilt ab 5 Arbeitstagen,der Monatsmietpreis ab 20 Arbeitstagen 3.6 Der Ausfall des Betriebsstundenzähler ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.Geschieht dies nicht,sind wir berechtigt, volle Tagessätze in Rechnung zu stellen 3.7 Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich normalen Verschleiß und Beanspruchung. 3.8 Die Maschinen werden voll getankt ausgeliefert, bei Rücklieferung wird die festgestellte Fehlmenge berechnet 3.9 Endreinigungskosten werden je nach Aufwand inkl. Entsorgung berechnet 3.10 Die Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden je nach Aufwand berechnet 3.11 Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt 3.12 Die Rechnung gestellte Beträge sind sofort zur Zahlung fällig.Vermietung stellt eine Dienstleistung das und ist nicht skontierfähig. 3.13 Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht uns das Recht zu,Mietsachen sofort ´ herauszuverlangen und sie auf Kosten des Mieters abzuholen.Dasselbe gilt,wenn der Mieter in Vermögensfall gerät, die Mietsache verrtragswidrig benutzt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seinen Zahlungspflichten nicht nach- kommen kann oder wird.
4. GEWÄHRLEISTUNG 4.1 Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen.Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären als bekannt. 4.2 Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Be- anstandung nicht innerhalb angemessener Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen.Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinsesaus von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden. 4.3 Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten gerätes entstehen haftet der Vermieter nicht es sei denn ihn oder seine Erfüllungshilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 4.4 Bei straßenzugelassenen Mietsachen ist der Mieter für dessen Betriebssicherheit auf Grundlage der StVZO verantwortlich. Bußgelder und Strafverfahren aus dem Zeitraum der Vermietung werden an den Mieter weitergegeben.
5. SORGFALT- und OBHUTSPFLICHT DES MIETERS 5.1 Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich und den Vorgaben des Herstellers entsprechend zu behandeln, er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung DRITTER zu schützen.Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Diebstahl der mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern. 5.2 Reparaturaufwand fr Behebung von Beschädigung durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 5.3 Der Mieter ist verpflichtet,den Vermieter unverzüglich zu informierne, wenn die Mietsache gestohlen oder beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden.Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, das die Mietsache Eigentum der WENN AGRARTECHNIK GMBH ist.
6. VERSICHERUNG 6.1 Der Mieter bestätigt, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Maschinenversicherung 6.2 Auf Verlangen des vermieters sind entsprechende Nachweise zu führen.Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. 6.3 Für jede von us gemietete maschine bieten wir Ihnen eine Versicherung an, die aktuellen Konditionen werden auf dem Mietvertrag gesondert aufgeführt.Die Berechnung der Versicherung erfolgt kalendertäglich.
7. UNTERHALTUNGD- und GEFAHRTRAGUNGSPFLICHT des Mieters 7.1 Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen.Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie Öl.Fett,Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen. 7.2 Die routinemäßig in Intervallen durchzuführende Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgefürht.Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden oder durch den Ablauf von Prüffristen, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, das die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können.Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen.Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden. 7.3 Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhaften Pflege und wartung oder der verspäteteten unterlassener Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen. 7.4 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten- Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar - übernimmt der Mieter. 7.5 Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Orignal oder gleichwertigen Ersatzteilen. 7.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs,Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache. 7.7 Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen; der Mieter hat uns dies zu ermöglichen.Der Mieter verpflichtet sich, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebs- stundenzählers, auch fernmündlich und schriftlich, mitzuteilen.
8. SCHRIFTFORM 8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
9. GERICHTSFORM 9.1 Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keienn allgemeinen Gerichtstsand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz von WENN AGRARTECHNIK GMBH zuständige Gericht zuständig. Das Recht der WENN AGRARTECHNIK GMBH, ein anderes zuständiges Gericht aufzurufen, bleibt davon unberührt.
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